Header_Beratungshilfe

BERATUNGSHILFE

Was tun, wenn man nicht das Geld für eine Erstberatung aufbringen kann?
Hier sieht das Gesetz eine Beratungshilfe vor, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er weder die Mittel für die Beratung aufbringen kann noch anderweitig Hilfe bekommen kann. Außerdem muss das Anliegen Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht „mutwillig“, also in der Sache ungerechtfertigt sein.
Der Betroffene geht zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht und stellt einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe. Wird dem Antrag statt gegeben und Beratungshilfe bewilligt (in Form eines sog. Beratungshilfescheines), zahlt er dem Anwalt eine einmalige Schutzgebühr von 10 Euro. Der Beratungshilfeschein gilt für die Beratung durch einen Anwalt Ihrer Wahl.