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EINSPRUCH GEGEN BUßGELDBESCHEID

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dabei beginnt die Einspruchsfrist schon mit der Zustellung des Bußgeldbescheids – unerheblich ist, wann der Empfänger die Post aus dem Briefkasten nimmt. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bis 24 Uhr bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht aus, ihn in dieser Zeit abzuschicken. Auch ein Einspruch per Fax ist zulässig. Liegt das Ende der Frist am Wochenende oder an einem Feiertag, so endet die Frist erst mit dem darauf folgenden Werktag. Bei Faxsendung richtet sich die Zulässigkeit des Einspruchs danach, ob gemessen an der Urzeit auf dem Empfangsgerät der gesamte Einspruch fristgerecht zugestellt wurde.

Wichtig für Sie:
Das Risiko für das Einhalten der Frist liegt beim Betroffenen.

Ein Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.