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EINSTELLUNG

Sieht das Gericht den erhobenen Vorwurf nicht als schwerwiegend an, kann es das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und die im Bußgeldbescheid angeordnete Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hatte. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, der Betroffene muss jedoch für seine eigenen Unkosten z.B. die Anwaltskosten aufkommen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, trägt diese die angefallenen Kosten.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt in Frage, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der für eine Verurteilung erforderliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann, z.B. weil sich Zeugen nicht mehr erinnern können oder weil der Betroffene durch die Angaben der Zeugen entlastet wird. (Alternativ kommt ein Freispruch in Frage, welcher jedoch für die Staatskasse kostspieliger und daher in der Praxis schwerer zu erzielen ist.)

Wichtig für Sie:
Die Einstellung des Verfahrens setzt nicht die Zustimmung des Betroffenen voraus. Für den Betroffenen gibt es keine Möglichkeit, einen Freispruch zu erzwingen.