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NEUKAUF EINES FAHRZEUGS


Lange haben Sie recherchiert und Angebote verglichen. Umso schöner ist dann der Moment der Schlüsselübergabe.

Bei der Vertragsgestaltung, gibt es verschiedene Varianten, insbesondere bezüglich der Finanzierung und Gartantie (Gewährleistung).

Bereits an dieser Stelle kann der Fachanwalt hinzugezogen werden.

Als Käufer erwarten Sie dann, dass Ihr Fahrzeug problemlos funktioniert und die Kaufversprechen eingehalten werden. Um so ärgerlicher, wenn sich bereits nach kurzer Zeit Mängel herausstellen oder zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der EU-Verbraucher-Richtlinie 2002 eindeutig die Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer verlagert. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Neukauf zeigt, der Verkäufer einstehen oder aber beweisen, dass der Mangel zum Übernahmezeitpunkt nicht vorgelegen hat. (Doch: Ein nicht-gewerblicher Verkäufer kann stets im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausschließen.)

Insgesamt zwei Jahre besteht das Gewährleistungsrecht bei Neufahrzeugen. In dieser Zeit kann ein Käufer Mängeln oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften reklamieren.  Nach Ablauf des ersten halben Jahres liegt jedoch die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe des Fahreugs weiterhin beim Käufer.

Anders bei der Hersteller- oder Werksgarantie. Diese hat der Hersteller des Fahrzeugs vorgegeben, sie können höchst unterschiedlich sein. Diese Ansprüche sind stets an den Hersteller zu richten, nicht an den Verkäufer.

Typische Streitpunkte, die sich ergeben sind:

  • der Nachweis, dass ein "Mangel" tatsächlich ein "Mangel" ist. (Beispiel: höherer Benzinverbrauch, Fahtgeräusch, Lederimitat statt Echtleder).
  • der Nachweis, dass tatsächlich der Mangwl bereits in den ersten 6 Monaten auftrat.
  • der Umfang in welchem Gelegenheut zur Nachbesserung gewährt werden muss.
  • die Notwendigkeit, die Nachbesserung durch den Händler oder Hersteller selbst ausführe lassen zu müssen.

Nachdem Enttäuschung zu Ärger geworden ist, will so mancher Käufer einfach "aus dem Vertrag raus", "vom Kauf zurücktreten" kurzum den "Wandel" wie die Rückabwicklung des Kaufs juristisch heißt. Doch diese ist erst nach ausreichender Gelegenheit zur Rückabwicklung möglich. Leider ist nicht eindeutig geklärt, was "ausreichend" ist. (Bei gravierenden Mängeln wurde 2013 vom OLG Saarbrücken ein Nachbesserungsversuch als ausreichend anerkannt,