Beleidigung und Nötigung

"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt." Friedrich Schiller in Wihelm Tell.

So ist es auch verwunderlich und für Betroffene zeitweise erbitternd, aufgrund welche Äußerungen, Spontanausbrüche bzw. Handbewegungen von Amts wegen ermittelt und dann sogar ein Strafverfahren wegen Beleidigung eröffnet wird.

Sind die Vorwürfe zunächst auch amüsant zu lesen, so sind doch die drohenden Konsequenzen für den Beschuldigten unerfreulich. Für einige der "klassischen" Ausdrücke, welche hier nichtgenannt werden sollen, ist durchaus mit einer Geldstrafe in Höhe eines halben bis ganzen Monatsnettoeinkommens zu rechnen.

Seit der Punktereform 2014 wird eine Verurteilung nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen. Es gibt also keine Punkte mehr "in Flensburg". Weiterhin erfolgt jedoch eine Eintragung im Bundeszentralregister, welches die polizeilichen Führungszeugnisse erstellt. Bei zwei Eintragungen gilt man als "vobestraft".

Rechtsschutzversicherungen zahlen die anwaltliche Vertretung beim Vorwurf der "Beleidigung" nicht. Finanziell mag somit die anwaltliche Vertretung beim Niedrigverdiener teurer sein, als die zu erwartende Geldstrafe. Es kommt dann darauf an, in wiefern ein Beschuldigter sich den Eintrag im Bundeszentralregister leisten kann. Hier geht es v.a. um die Folgen auf dem Arbeitsmarkt und ggf. für den "P-Schein".

Da es so sehr auf die Umstände und den Kontext ankommt, lohnt sich die anwaltliche Vertretung jedoch, wenn nach Akteneinsicht dargelegt werden kann, dass die fragliche Beleidigung gar nicht ausgesprochen wurde oder die Äußerung im Kontext nicht als beleidigung zu verstehen war. Auch kommt es darauf an, dass evtl. Provokationen im Vorfeld herausgearbeitet werden.

Unabhängug von der strafrechtlichen Verfolgung der Beleidugung, kann eine solche einen Schmerzensgeldanspruch des Beleidigten begründen, den es zivilrechtlich abzuwehren gilt. Da auch hier die Rechtsschutzversicherung nicht greift, sollten Strategie und Kosten in Ruhe im Vorfeld besprochen werden.

„Dein Gegner muss den Schlag erst spüren, dann darf er Ihn sehen.“ Bruce Lee

Diese Weisheit hilft im Verkehrsrecht nicht weiter. Bei den scheinbar häufiger werdenden tätlichen Auseinandersetzungen im Straßenverkehr gibt es - zumindest in Berlin - meist reichhaltig Zeugen, die ihre Beobachtungen dann gerne in der Ermittlungakte beisteuern. Prophylaktisch daher der Rat des Verkehrsanwaltes: Lassen Sie sich nie provozieren, steigen Sie im Konflikt nicht aus dem Wagen aus und reißen Sie nicht die Fahrertüt des gegnerischen PKWs auf, "um die Angelegenheit zu klären". Hierzu würden Sie von jedem Richter hören:" Wer aussteigt, hat verloren".

Denn in solchen Fällen steht dann nicht nur eine vorsätzliche Körperverletzung im Raum (für die die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt), gefolgt von zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen des Verletzten, seiner Arbeitgeber, Krankenkasse etc., sondern es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Eignung zum Führen eines Fahrzeugs. Die Entziehung erfolgt meist nicht erst in der Gerichtsverhandlung, sondern "vorläufig" schon gleich nach der Tat. Nach strafrechtlicher Verfolgung schließt sich das Neuerteilungsverfahren an, in dem die Neuerteilung häufig von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht wird.

Sollten Sie daher mit einem derartigen Tatvorwurf konfrontiert sein, empfielt sich die umgehende Konsultation beim Fachanwalt für Verkehrsrecht. Diese sollte unbedingt vor jeglicher Aussage gegebüber der Polizei oder etwa Medien erfolgen.

"Nötigung ist, wenn du von einem farblosen Menschen verlangst, er soll Farbe bekennen." so F.-J. Schaarschuh zugeschrieben.

Nötigung bedeutet, einen anderen Menschen "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung"  zu veranlassen. Einfach ausgedrückt: Von einem anderen verlangen, was man selber möchte. Typische Beispiele sind das Drängeln auf der Autobahn oder die Verteidigung eines freien Parkplatzes durch einen Fußgänger, der diesen für jemand anderen freihalten möchte.

Die Strafen für Nötigung können durchaus wiederum im Bereich des mehrfachen Monats-Nettogehaltes liegen, auch Fahrverbot bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt in diesen Fällenn nur, wenn es dem Anwalt gelingt, dass das Verfahren eingestellt wird.

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