Einbürgerung

Wie wirken sich Verurteilungen auf die Einbürgerung aus?

Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland haben, haben nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) einen Anspruch , eingebürgert zu werden. Neben ausreichenden Deutschkenntnissen, Kenntnissen zur Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie zu den Lebensverhältnissen in Deutschland und einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist unter anderem auch Voraussetzung, dass ein Ausländer, der eingebürgert werden möchte, nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Nicht jede Vorstrafe ist relevant.
Bei der Einbürgerung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, außer Betracht, § 12a StAG. Dass sind weitestgehend dieselben Grenzen, die für die Eintragungen ins polizeiliche Führungszeugnis vorgesehen sind.

Zu beachten ist, dass Verurteilungen, die wegendes Ablaus der Tilgungsfrist nicht mehr im Führungszeugnis auftauchen, weiterhin für die Einbürgerung von Belang sein können. Für das Einbürgerungsverfahren dürfen nämlich auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, den Einbürgerungsbehörden zur Kenntnis gegeben werden.

Bei einer Verurteilung zu einer höheren Strafe kommt es darauf an, ob die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist. 

Sollte die Verurteilung nur geringfügig über den Grenzen von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten liegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen Ermessensspielraum. Sie kann die Einbürgerung trotz einer Vorstrafe gestatten, muss das aber nicht tun. Die Grenze darf indes nicht zu weit überschritten sein. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt die Einbürgerung z.B. bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht mehr zu.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Ausländerrecht bzw. Einbügerungsrecht.