Fahrlässige Tötung

FAHRLÄSSIGE TÖTUNG

Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf den Tatvorwurf der "fahrlässigen Tötung". In geringerem Umfang gelten sie auch für die"fahrlässige Körperverletzung".

Unserer Erfahrung nach nehmen bereits der Unfall und das Schicksal des verstorbenen Unfallbeteiligten den Beschuldigten sehr mit - oft so sehr, dass er sich in psychologische Betreung begeben muss, wozu wir ihn auch ermutigen würden. Nicht anzuraten ist der Versuch einer Klarstellung gegenüber den heuzutage allgegenwärtigen Medien. Angaben über gefahrene Geschwindigkeit oder die Verhältnisse am Unfallort stehen oft eher in der Zeitung, als der Anwalt sie erfährt. 

Generell sollte der Unfall außer mit dem engen persönlichen Umfeld, Ärzten bzw. Psychologen im Grunde nur gegenüber dem Fachanwalt für Verkehrsrecht thematisiert werden.

Oft ist es dem Beschuldigten ein Bedürfnis, der Familie des Verstorbenen sein Beileid auszusprechen. Hierbei kann der Anwalt u.U. vermitteln.

Strafrechtlich wird zunächst das Ende der Ermittlungen mit Einsicht in die Ermittlungsakte  abzuwarten sein. Dies kann sich lange hinziehen. In der Regel wird ein Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob derBeschuldigte den Unfall hätte vermeiden können.

Die Gerichtsverhandlung findet häufig erst 1 Jahr, manchmal sogar 2 Jahre nach dem Unfall statt.

Bei einer Verurteilung wird in der Regel eine Geldstrafe in Höhe von ca. 3 Monats-Nettoeinkommen verhängt. Haftstrafen werden nur in Sonderfällen ausgesprochen.

Selbstverständlich kann zusätzlich ein Fahrverbot verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Als "vorbestraft" gilt ein Verurteilter erst bei einer Geldstrafe ab 91 Tagessätzen. Ein Tagessatz entspreicht 1/30 des Monats-Nettoeinkommens)

Aufgabe des Anwalts ist es, dafür zu sorgen, dass der Anteil des "Verschuldens" auf Seiten des Beklagten angemessen gering angesetzt und das Ausmaß der "Vermeidbarkeit" nicht überschätzt werden.

Anlatspunkte für seine Arbeit können die Ermittlungsakte, Zeugenaussagen, das Unfallrekonstruktionsgutachten aber auch die örtlichen Begebenheiten oder das Unfallfahrzeug selbst sein.

Im Fall der "fahrlässigen Körperverletzung" werden Strafverfahren  bei geringem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder zusätzlicher Unfallverletzung des Beschuldigten durchaus häufiger eingestellt, in der Regel gegen Zahlung einer Geldauflage. In Anbhängigkeit von  Verletzungsfolgen und Ausmaß der Fahrlässigkeit werden Geldstrafen ab ca. einem halben Monats-Nettoeinkommen  bis etwa 1 1/2 Monats-Nettoeinkommen verhängt. Bei besonderer Schwere droht durchaus auch eine Bewährungsstrafe.

Gelingt es dem Anwalt, dass das Verfahren eingestellt wird, behält der Mandant eine "weiße Weste"; d. h. es erfolge keine Eintragungen in das Fahrerignungsregister (Flensburger Punktekartei) und das Bundeszentralregister.