Umschreibung


Umschreibung ausländischer Führerscheine

EU-Führerscheine müssen in der Regel nicht umgeschrieben werden >hier, es sei denn, sie sind abgelaufen und müssen verlängert werden.

Auch andere ausländische Führerscheine werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Entscheidend ist aber, wie lange man sich in Deutschland aufhält:
Hält man sich nicht dauerhaft in Deutschland auf und besitzt man einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein, darf man in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die der Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu der Fahrerlaubnis müssen auch hier beachten werden. Die  Fahrerlaubnis gilt aber insbesondere dann nicht, wenn das in Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht ist. Zudem ist eine Übersetzung des Führerscheins mitzuführen. Sofern man einen Internationalen Führerschein besitzt, ist keine Übersetzung erforderlich.

Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist mitzuführen, wenn dieser:

  • nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist oder

  • nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder

  • nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen.

Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern gefertigt werden.

Bei folgenden Staaten verzichtet Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung:

  • Andorra,

  • Hongkong,

  • Monaco,

  • Neuseeland,

  • San Marino,

  • Schweiz und

  • Senegal.

Begründet man allerdings in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz, ist die Fahrerlaubnis aus einem Staat, der nicht der EU oder dem EWR angehört, nur noch sechs Monate gültig.

Achtung: Großbritannien
Diese Regelungen gelten nun auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis aus dem Vereinigten Königreich.

Das gilt grundsätzlich auch bei einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland, ohne offiziell seinen Wohnsitz hier zu begründen.

Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.

Die Umschreibung

Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat man ursprünglich die Fahrerlaubnis erworben habt. Bezüglich des Erwerbs und den damit verbundenen Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis sollte man sich rechtzeitig mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Wohnortes in Verbindung setzten. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass man den ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in Deutschland haben wird (z. B. bei einem befristeten Arbeitsvertrag oder einer Ausbildung).

Mit einigen Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, welches eine vereinfachte Umschreibung ermöglicht.

Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Umschreibung:

  • Personalausweis
  • Lichtbild
  • Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheins im Original
  • Kopie des Führerscheins
  • Übersetzung des Führerscheins (wenn dieser nicht in deutscher oder englischer Sprache vorhanden ist)

Je nach dem kann zusätzlich ein Nachweis über eine Erste-Hilfe-Schulung und ein augenärztliches Attest verlangt werden. Abhängig davon, in welchem Land der umzuschreibende Führerschein gemacht wurde, kann es außerdem erforderlich sein, eine theoretische und/oder eine praktische Prüfung abzulegen.

Bus- und Lkw-Fahrer müssen zudem Bescheinigungen über eine allgemeine ärztliche Untersuchung, eine augenärztliche Untersuchung und einen Funktions- und Leistungstest (Busfahrer) vorlegen.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat) bestraft.

Umschreibung ist nicht Neuerteilung

Es gibt Fälle, in denen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wird (z. B. nach Erreichen von 8 Punkten oder im Rahmen eines Strafverfahrens). Manch einer sieht sich dann eventuell versucht, den noch im Besitz befindlichen Führerschein in einem EU – Mitgliedstaat umzutauschen in einen Führerschein des Mitgliedsstaates. Hierbei handelt es sich aber nur um einen Umtausch eines Führerscheins, der auf der Grundlage einer inzwischen erzogenen Fahrerlaubnis erteilt wurde. Der ausgestellte Führerschein des Mitgliedsstaates ist somit nicht mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis des Mitgliedstaates verbunden. Es wird lediglich der Führerschein ausgetauscht, der jedoch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist zwingend eine Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erforderlich, Denn ansonsten existiert keine Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigen würde. Der Umtausch des Führerscheins alleine reicht also nicht aus. Wer gleichwohl ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat. Ob der Führerschein aufgrund eines bloßen Umtausch es ausgestellt wurde, ist in der Regel auf dem Führerschein mit einer sogenannten Schlüsselzahl "70" vermerkt. Diese befindet sich auf der Rückseite des Führerscheins in der Spalte neben der Führerscheinklasse und kann bei einer Überprüfung des Führerscheins sofort festgestellt werden.