StVO 2020 geht baden

Dieser Artikel befasst sich mit der gescheiterten StVO – Reform 2020. 

Die neue StVO 2020 ist teilweise verfassungswidrig

Ein kleiner Verfahrensfehler bringt die groß angekündigte StVO-Reform weitestgehend zu Fall.

Insbesondere Tempoverstöße sollten härter bestraft werden. Die neuen Regelungen wurden als knallhart, teilweise als Führerscheinvernichtungsmaßnahme bezeichnet.

Angesichts der massiven Kritik an den neuen Regelungen sah man den Bundesverkehrsminister schon zurückrudern und ankündigen, insbesondere die Fahrverbotsregelungen bei Tempoverstößen zurücknehmen zu wollen.

Nun hat sich bei genauerer Betrachtung der erst Ende April in Kraft getretenen Regelungen gezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung der neuen StVO das sogenannte Zitiergebot nicht beachtet hat.

Die Konsequenz:

Die neuen Bestimmungen sind nicht anzuwenden, weil Sie verfassungswidrig sind. Zudem sind zahlreiche Bußgeldbescheide, die seitdem erlassen wurden, rechtswidrig. 

Der Bundesverkehrsminister hat deshalb die Verkehrsminister der Länder aufgefordert, die neuen Regelungen nicht anzuwenden und Verstöße nach dem alten Bußgeldkatalog zu sanktionieren. 12 der 16 Bundesländer haben diese Forderung bereits in die Tat umgesetzt (Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

Keine Fahrverbote!

Folgende Verstöße, die ab dem 28.04.2020 begangen wurden, können somit nicht mehr mit einem Fahrverbot geahndet werden:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h innerorts

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h bis 40 km/h außerorts

  • Nichtbilden einer Rettungsgasse als Grundtatbestand (somit ohne Behinderung/ohne Gefährdung)

  • Befahren der Rettungsgasse durch unbefugte (alle Tatbestände)

  • gefährliches Abbiegen

Was bedeutet das für Betroffene?

Man kann sich nicht darauf verlassen, dass in jeder Bußgeldbehörde die neuen Verstöße wieder nach den alten Regeln geahndet werden.
Daher empfiehlt es sich, auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegenheit zu beauftragen.

Gegen einen Bußgeldbescheid, in dem in einem der oben genannten Fälle ein Fahrverbot verhängt wird, muss auf jeden Fall innerhalb der Frist (14 Tage seit Zustellung) Einspruch eingelegt werden. Denn geschieht dies nicht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, auch wenn er ggf. inhaltlich falsch sein sollte. Dann aber kann grundsätzlich auch das verhängte Fahrverbot vollstreckt werden.

Liegt bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vor, in dem ein Fahrverbot verhängt wurde, kann der Anwalt einen Vollstreckungsaufschub oder durch ein sogenanntes Gnadenersuch die Aufhebung des Fahrverbotes erreichen.

Exkurs: Wie konnte das passieren

Das sogenannte Zitiergebot ergibt sich aus dem Grundgesetzt (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG) und besagt, dass die Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung vollständig benannt werden muss. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung ist ein Gesetz. Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest wie Gesetze umgesetzt werden sollen Eine Verordnung wird nicht vom Parlament (Legislative), sondern von der Verwaltung (Exekutive) erlassen. Und damit nachvollzogen werden kann, ob eine Verordnung auch tatsächlich das regelt, was das Gesetz vorgibt, müssen in der Verordnung auf die entsprechenden Ermächtigungen im Gesetz verwiesen werden.

Die neue StVO bezieht sich auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) als Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift regelt aber nur den Erlass von Vorschriften über Verwarngelder und Regelgeldbußen. Es fehlt in der StVO jedoch der Verweis auf die Vorschriften im StVG zum Erlass von Fahrverboten. Dafür hätte in der Verordnung zusätzlich auf § 26a Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verweisen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hält einen Verstoß gegen das Zitiergebot für so schwerwiegend, dass er regelmäßig die Nichtigkeit der gesamten Verordnung zur Folge hat.

Ein kleiner Fehler mit großer Wirkung.