Schadensersatz

SCHADENSERSATZ

Wer soll zahlen?

Grundsätzlich kann gegenüber dem Unfallverursacher Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens geltend gemacht werden.
Wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug (PKW, LKW oder Motorrad etc. ) verursacht wurde, kann der Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Kfz geltend gemacht werden. Die Forderungen sind die selben wie unter 1. .
Wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Unfall verursacht wurde, zahlt Ihre Haftpflichtversicherung die Schäden, die Sie verursacht haben. Ihre eignen Schäden werden nicht von Ihrer Haftpflichtversicherung ausgeglichen.
Sollten Sie eine Vollkasko-Versicherung haben, übernimmt diese unabhängig von der Schuldfrage Ihre Schäden.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, zahlt die Rechtsschutzversicherung Ihre Rechtsanwalts- und Prozesskosten. Sonst zahlt diese derjenige, der im Rechtsstreit unterliegt. Dies können Sie oder der Unfallgegner im Zivilprozess sein, bzw. Sie oder der Staat im Strafprozess. In manchen Fällen kommt es zu einer Verteilung der Kosten auf beide Parteien (z.B. im Falle eines Vergleiches). Sollten Sie gar keine Mittel für den Rechtsstreit haben, können Sie zunächst Beratung- oder auch gleich Prozesskostenhilfe beantragen. Dann erhalten Sie finanzielle Unterstützung aus der öffentlichen Hand. Im Falle des Prozessverlustes übernimmt die Prozesskostenhilfe aber nur Ihre eigenen Kosten, nicht aber die des Gegners
Sie! Dies ist der ungünstigste Fall, wenn Sie die Schäden selbst verursacht haben und kein Versicherungsschutz besteht, höhere Gewalt vorliegt sowie in seltenen anderen Konstellationen…


Reparaturkosten
Sind Sie mit Ihrem Fahrzeug Opfer eines Autounfalls, haben Sie im Rahmen der Schadensersatzregelung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Diese können Sie auf zwei Wegen ermitteln:

Sie bringen ihr Fahrzeug in die Werkstatt Ihrer Wahl und lassen es reparieren. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung.
Alternativ können Sie die Höhe des entstandenen Schadens durch einen Gutachter ermitteln lassen. Die sich aus dem Gutachten ergebenden Kosten können Sie als Reparaturschaden geltend machen. Ob Sie Ihr Fahrzeug für die volle Summe in einer Vertragswerkstatt, nur notdürftig in einer günstigen Werkstatt oder gar nicht repartieren lassen, bleibt Ihnen überlassen. Diesen Abrechnungsmodus nennt man Abrechnung auf „Gutachtenbasis“. Den Gutachter zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen seiner Eintrittspflicht.

Das Problem mit dem Zeitwert… Totalschaden?
Bei älteren Fahrzeugen übersteigen manchmal die im Gutachten oder Kostenvoranschlag kalkulierten Reparaturkosten den sog. „Wiederbeschaffungswert“. Hier erfolgt eine Abwägung, die für denjenigen, dessen Wagen trotz seines Alters noch gut fuhr, meist empfindlich trifft.
Eine weitere Frage stellt sich bei Liebhaberfahrzeugen, wenn Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind.

Wertminderung
Durch seine Verwicklung in den Unfall wurde Ihr Fahrzeug zu einem Unfallwagen. Dies dürfen Sie – auch, wenn der Wagen vollständig repariert wurde und „technisch einwandfrei“ ist – bei einem eventuellen Verkauf nicht verschweigen. Diese Minderung des Fahrzeugwertes bei einem theoretischen Verkauf (Wertminderung) ist ebenfalls der gegnerischen Versicherung in Rechnung zu stellen.

Mietwagenkosten – Nutzungsausfall
Wird das Fahrzeug eines Unfallopfers so geschädigt, dass es nicht mehr verkehrstüchtig ist und nicht mehr genutzt werden kann, hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung.
Grundsätzlich können Sie auch alternativ einen Mietwagen nehmen. Hier wird jedoch ein weit strengerer Maßstab an die mögliche Dauer der Mietwagenanmietung angelegt. Streben Sie den Ersatz der Mietwagenkosten an, müssen Sie nachweisen, dass ihr Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
Grundsätzlich ist bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten. Insbesondere, wenn Ihnen der Mietwagen großzügig durch Dritte – etwa die Werkstatt- vermittelt wird, müssen Sie wissen, dass letztendlich Sie möglicherweise auf einem Teil der Rechnung sitzen bleiben können. Dies liegt daran, dass Sie auch als Unfallopfer oder Besitzer eines ohne Ihr Verschulden beschädigte Wagens die Verpflichtung zur Schadenminderung haben.
Knifflig wird die Situation, wen Sie beispielsweise als Moppedfahrer einen Nutzugsausfall im Winter geltend machen wollen.

Abschlepp-, Stand- und Entsorgungskosten
Ist Ihr Fahrzeug fahruntauglich und muss daher abgeschleppt oder sogar geborgen werden, trägt auch hierfür die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten. Das gilt auch für Standkosten, die durch eine Verweilzeit des Fahrzeuges auf einem Werkstattgelände bis zur Reparatur, dem Verkauf oder der Verschrottung anfallen.

Zu beachten ist auch hierbei die Schadensminderungspflicht.

Kleiderreinigung und Schäden an der Schutzkleidung eines Motoradfahrers
Hier stellt sich die Frage nach dem Neuwert /Zeitwert der Kleidung. Auch hier gilt die schadensminderungspflicht. Muß die Kleidung chemisch gereinigt werden? Kann sie zumutbar durch „Flicken“ repariert werden?
Besonders teuer sind Schutzkleidung und –helm des Motorrafahrers. Kann hier eine Reparatur zugemutet werden? Muß bei Ersatz der alte Helm ausgehändigt werden? Was passiert, wenn keine Quittungen mehr vorhanden sind?